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Steuerbezug (Inkasso)

Verantwortlich für das Inkasso der Kantons- und Gemeindesteuern ist die Finanzverwaltung; Zahlungsvorschläge sind dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.

Zahlungsfristen Kantons- und Gemeindesteuern

Für die Steuern der natürlichen Personen gelten diese Zahlungsfristen:

Einkommens- und Vermögenssteuern

  • 31.10. des Steuerjahrs, wenn die Steuerrechnung bis zum 31.08. des Steuerjahrs in Rechnung gestellt wurde
  • Wenn die Rechnungsstellung nach dem 31.08. des Steuerjahrs erfolgt (erstmalige Rechnungen sowie Mehrbeträge), so gilt als Zahlungsfrist Ende Monat der Fakturierung plus zwei Monate

Jahressteuern und Sondersteuern

(z. B. Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern)

  • Ende Monat der Fakturierung plus zwei Monate

Auch die provisorische Rechnung wird ungeachtet ihres vorläufigen Charakters zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie hiezu die jeweils im September zugestellte Verfallanzeige. Für das Gesuch auf Anpassung der provisorischen Rechnung steht Ihnen das Formular Hilfsblatt Anpassung prov. Steuern unter dem Onlineschalter, Rubrik Steuern, zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 für Mahnungen und Betreibungen der offenen Steuerforderungen (ab Fälligkeit per 31. Oktober) Gebühren erhoben werden. Diese sind wie folgt:

  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand: Fr. 35.00
    (provisorisch und definitiv)
  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand: Fr. 100.00
    (provisorisch und definitiv)

Zinsregelung für die Einkommens- und Vermögenssteuern

Seit dem 1. Januar 2014 werden Einzahlungen auch vor dem 30. April verzinst. Früher erhielten die Steuerpflichtigen einen Skonto, wenn sie ihre provisorischen Rechnungen bis zum 30. April des Steuerjahrs bezahlten. Einzahlungen vor oder nach diesem Datum lohnten sich nicht.

Die aktuelle Zinsregelung will Ratenzahlungen fördern. Jede Zahlung vor dem Fälligkeitstermin per 31. Oktober wird mit einem Zins honoriert. Zudem wird für Zahlungen ein Vergütungszins gutgeschrieben, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen. Offensichtlich übersetzte Einzahlungen werden jedoch zurückerstattet. Vergütungszinsen für Vorauszahlungen sind steuerfrei. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wird jedoch ein Verzugszins berechnet.

Es gelten diese Zinssätze:

Steuerjahr Vergütungszins Verzugszins
2026 0.25 % 4.5 %
2025 0.75 % 5.0 %
2024 0.75 % 5.0 %
2023 0.3 % 5.0 %
2022 0.1 % 5.1 %

Weitere Informationen zur Verzinsung der Steuern finden Sie unter www.ag.ch/steuern.

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Behalten Sie den Überblick über Ihre Steuern!

Das digitale Steuerkonto des Kantons Aargau ermöglicht Ihnen, geleistete Zahlungen, offene Rechnungen und allfällige Guthaben einzusehen und nach Steuerart und -jahr zu filtern. Dank des integrierten QR-Rechnungscodes können Rechnungen schnell und einfach mit allen gängigen Banking-Apps gescannt und bezahlt werden.

Weitere Informationen, die wichtigsten Fragen und Antworten und eine detaillierte Anleitung zur Registrierung und Nutzung des Steuerkontos finden Sie unter www.ag.ch/steuerkonto.

 


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