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AHV / IV / FAK / EO / EL / IPV

Weiterführende detaillierte Informationen zu den Themen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
FAK Familienausgleichskasse
EO Erwerbsersatzordnung
EL Ergänzungsleistungen
IPV Individuelle Prämienverbilligung

finden Sie direkt unter den nachstehenden Links:

Aargauische Sozialversicherungsanstalt

Alter- und Hinterlassenenversicherung

AHV-Ausweis, Erstellung, Verlust und Neuausstellung

Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich oder direkt hier herunterladbar:

Bestellung Versicherungs-(AHV-)Ausweis

AHV-Beiträge - Abrechnung als Nichterwerbstätige/r oder Selbstsändige/r

Das Merkblatt hierzu erhalten Sie bei der SVA. Dieses gibt Ihnen weiterführende Informationen über die Voraussetzungen und Berechnungen für die Abrechnung. Informationen erteilt Ihnen gerne auch die Gemeindezweigstelle SVA.

AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?

Mit Erreichen des 21. Lebensjahres sind AHV-Beiträge zu leisten. Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das doppelte der Minimalbeiträge bezahlt. Minimaler Jahresbeitrag für Ehegatten = Fr. 850.00 (2 x 425.00). Einzelpersonen müssen einen jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 425.00 erreichen, um keine zusätzlichen Beiträge zu bezahlen.

AHV-Beiträge - Überprüfung bisheriger Einzahlungen

Der Versicherte kann jederzeit einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) verlangen. Das schriftliche Begehren ist bei einer der Ausgleichskassen, welche ein Konto über den Versicherten führt, einzureichen. Die Konten führenden Kassen sind auf dem AHV-Ausweis aufgeführt; deren Postadressen finden Sie auf den letzten Seiten im Telefonbuch. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Der Antrag kann in Briefform erfolgen.

AHV-Beiträge - wenn ich mit Beitragszahlungen im Rückstand bin?

Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.


Zuständige Abteilung