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Hundehaltung

Die Gemeinden müssen gemäss § 2 Abs. 2 Hundegesetz (HuG) die Hundekontrolle führen. Hierbei wird geprüft, ob die gemeldeten Hunde über einen Mikrochip verfügen. Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz (ab einem Alter von drei Monaten) die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV). Damit verbunden ist die obligatorische Registrierung bei der AMICUS.

Für die korrekte Registrierung bei der Gemeindeverwaltung sind für jeden Hund diese Dokumente notwendig:

  • Kopie Heimtierausweis (ausgestellt vom Tierarzt, Chip-Nr. oder Tätowier-Nr. muss ersichtlich sein)

oder

  • Kopie Hundeausweis (ausgestellt von AMICUS, Kreditkartenformat)

oder

  • Kopie Gelber Impfpass (ausgestellt vom Tierarzt, Chip-Nr. oder Tätowier-Nr. muss ersichtlich sein)

 

Anschaffung des ersten Hundes: Anmeldeverfahren

 

1. Stufe: Registration bei der Gemeinde

Die Hundehaltenden müssen sich entweder vor oder kurz nach Anschaffung des ersten Hundes zuerst auf der Gemeinde als Hundehalter registrieren lassen. Sobald die Registrierung im AMICUS abgeschlossen ist, wird eine Personen-ID generiert. Die Personen-ID und das Zugangspasswort werden direkt von der Identitas AG an den Hundehaltenden verschickt. Für die Registrierung werden die oben erwähnten Unterlagen benötigt.

Als Ersthundehalter/-in registrieren (Smart Service Portal)

2. Stufe: Abschluss der Registration durch den Tierarzt

Der Tierarzt muss die Daten des Hundes mit denjenigen des Hundehalters verknüpfen. Hierzu ist nebst Name und Vorname auch die erhaltene Personen-ID erforderlich. Wenn Halter und Hund korrekt verknüpft sind, kann das Registrationsverfahren durch den Tierarzt abgeschlossen werden. Die Datenbankbetreiberin Identitas AG schickt dem Hundehalter eine Petcard zu. Die anfallenden Kosten für die Registration werden wie bisher von den Tierärzten den Hundehaltenden weiterverrechnet.

Hundetaxe

  • Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.
  • Die Hundetaxe wird jährlich im Monat Mai für die Periode vom 1. Mai bis 30. April erhoben.
  • Personen, welche die Hundetaxe entrichten, die Hundehaltung jedoch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgeben (Verkauf, Tod) und dies fristgerecht innert 10 Tagen gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der geleisteten Hundetaxe zurückerstattet.
  • Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
  • Die Hundetaxe beträgt Fr. 120.00 pro Hund.

Befreiung von der Hundetaxe

Für die Befreiung der Hundetaxe sind diese Unterlagen einzureichen:

Sanitäts- Lawinen-, Katastrophen- und Flächensuchhunde (REDOG)

  • Leistungsheft der SKG und einen Nachweis über die Einsatzverpflichtung

Blindenführhunde

  • Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule

Behindertenhunde

  • Nachweis über die Ausbildung durch den Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte oder Epileptiker und die Bescheinigung der Invalidenversicherung, dass ein entsprechend ausgebildeter Hund erforderlich ist.

Schweisshunde

  • Nachweis der bestandenen Prüfung und die Bescheinigung des Obmanns der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund.

Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden

(Hunde von Angehörigen privater Sicherheitsdienste sind nicht von der Hundetaxe befreit!)

  • Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Hundehalter von diesen Hunden benötigen obligatorisch eine Halteberechtigung:

  • (American) Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bull Terrier / American Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Rottweiler

Bitte beachten Sie dazu das Informationsblatt "Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" und das Hundegesetz sowie die Hundeverordnung. Für Fragen betreffend der Halteberechtigung steht Ihnen der Veterinärdienst (Tel. 062 835 29 70 oder veterinaerdienst@ag.ch) zur Verfügung.


Zuständige Abteilung